Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Geschäfte mit Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern – Stand: September 2026

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Sie gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Kontek Objekteinrichtungs GmbH, insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Transport- und Einbringungsleistungen, Montage- und Demontageleistungen, Umzugsleistungen sowie Beratungs-, Aufmaß-, Planungs- und Visualisierungsleistungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführen.

4. Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Rechtsgeschäfte mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.

II. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsaufhebung

1. Sofern im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, sind unsere schriftlichen Angebote einschließlich der darin genannten Preise für 10 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend. Die Annahme muss innerhalb dieser Frist unverändert in Textform erfolgen.

2. Bezugnahmen auf Normen, technische Regeln sowie technische Angaben, Beschreibungen, Muster, Materialproben, Farbabbildungen und Abbildungen dienen der Leistungsbeschreibung. Eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung liegt nur vor, wenn sie von uns ausdrücklich als solche bestätigt wurde. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen, insbesondere bei Farben, Maserungen, Furnieren, Leder, Stoffen, Naturmaterialien und Oberflächen, stellen keinen Mangel dar, soweit sie zumutbar sind und die vereinbarte Beschaffenheit nicht wesentlich beeinträchtigen.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen, Entwürfen, Visualisierungen, Raumkonzepten und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zur selbstständigen Nutzung, Ausführung oder Weiterbearbeitung überlassen werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind körperlich überlassene Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben.

4. Vertragsangebote des Kunden bedürfen unserer Annahme in Textform. Fehlt eine gesonderte Auftragsbestätigung, kann die Annahme auch durch Ausführung der Leistung oder Rechnungsstellung erfolgen.

5. Werden uns nach Vertragsschluss konkrete Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden rechtfertigen, insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Eröffnung eines solchen Verfahrens, eine erfolglose Zwangsvollstreckung, eine Zahlungseinstellung oder erhebliche trotz Fälligkeit und Mahnung nicht ausgeglichene Zahlungsrückstände, dürfen wir für noch ausstehende Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Leistet der Kunde diese trotz angemessener Fristsetzung nicht, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu.

6. Möchte der Kunde nach Vertragsschluss ohne gesetzliches oder vertragliches Rücktritts- oder sonstiges Lösungsrecht vom Vertrag Abstand nehmen, können wir einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung zustimmen, sofern keine Sonderanfertigung oder bereits verbindlich beim Hersteller bestellte, nicht stornierbare Ware betroffen ist. Für diesen Fall können wir eine pauschale Entschädigung von 30 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Eine Rücknahme bereits gelieferter Ware erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung.

III. Preise, Montage-, Transport- und Zusatzkosten

1. Preise gelten als Festpreise, soweit sie von uns ausdrücklich als solche zugesagt sind. Standardverpackung ist im Preis enthalten. Vom Kunden gewünschte Sonderverpackungen werden gesondert berechnet.

2. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate und erhöhen sich nach Vertragsschluss die für die Leistung maßgeblichen Kosten, insbesondere Hersteller-, Material-, Energie-, Fracht- oder Lohnkosten, dürfen wir den vereinbarten Preis im Umfang der tatsächlich eingetretenen Kostensteigerung angemessen anpassen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen auf einen Zeitpunkt verschiebt, der mehr als vier Monate nach Vertragsschluss liegt. Auf Verlangen werden wir die maßgeblichen Kostensteigerungen nachvollziehbar darlegen.

3. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich unsere Warenpreise ohne Montage, Demontage, Einbringung und Umzugsleistungen.

5. Kosten für Anlieferung, Einbringung, Montage, Demontage, Entsorgung, Umzug, besondere Erschwernisse sowie sonstige Zusatzleistungen werden entsprechend dem Angebot bzw. der getroffenen Vereinbarung gesondert berechnet.

6. Zusätzliche Leistungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und aufgrund der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten erforderlich werden, können nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zusätzlich berechnet werden. Dies betrifft insbesondere erschwerte Zugänge, nicht nutzbare Aufzüge, außergewöhnlich lange Transportwege, zusätzliche Trageleistungen, Wartezeiten, notwendige Sondergeräte oder vom Kunden veranlasste zusätzliche Arbeiten.

IV. Lieferung, Lieferverzug, Montage, Demontage, Umzug, Abnahmeverzug und Gefahrübergang

1. Allgemeines

a) Der Beginn und die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen voraus, dass der Kunde seine erforderlichen Mitwirkungs-, Informations-, Freigabe- und Zahlungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.

b) Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf Kosten des Kunden. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

c) Die Wahl eines geeigneten Transportweges und Transportmittels bleibt uns vorbehalten, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.

d) „Frei Haus“ bedeutet, soweit nicht anders vereinbart, Anlieferung hinter die erste verschließbare Tür im Erdgeschoss. „Frei Baustelle“ oder „frei Lager“ setzt eine mit dem eingesetzten Lieferfahrzeug befahrbare und geeignete Zufahrt voraus.

e) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Leistungszeitpunkt Baufreiheit besteht, erforderliche Zufahrten, Transportwege, Aufzüge und Zugänge nutzbar sind und unsere Leistungen zusammenhängend erbracht werden können. Vom Kunden zu vertretende Behinderungen, Unterbrechungen oder Wartezeiten können als nachgewiesene Mehrkosten berechnet werden.

2. Liefertermine, Lieferfristen und Transportschäden

a) Wird eine Lieferzeit in Kalenderwochen angegeben, erfolgt die Auslieferung grundsätzlich innerhalb der angegebenen Kalenderwoche. Ein bestimmter Kalendertag ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlicher Termin vereinbart wurde.

b) Lieferfristen beginnen, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Eingang aller vom Kunden bereitzustellenden Informationen, Maße, Freigaben, Unterlagen oder vereinbarten Anzahlungen.

c) Werden wir ohne eigenes Verschulden von Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, oder treten Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns trotz zumutbarer Sorgfalt nicht beherrschbare Ereignisse ein, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren.

d) Wird die Leistung aufgrund solcher Umstände dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, richten sich die Rechte beider Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits erhaltene Gegenleistungen für nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich erstattet.

e) Für Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs oder Unmöglichkeit gelten die Haftungsbeschränkungen dieser AGB.

f) Erkennbare Transportschäden und Fehlmengen sollen bei Empfang gegenüber dem Frachtführer dokumentiert und uns unverzüglich mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

3. Montage- und Demontageleistungen

a) Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen, dass die für Montage oder Demontage vorgesehenen Räume frei zugänglich und für die vereinbarten Arbeiten geeignet sind.

b) Der Kunde hat uns vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Besonderheiten hinzuweisen, insbesondere auf verdeckt verlaufende Strom-, Wasser-, Gas-, Heizungs-, Daten- oder sonstige Leitungen sowie Besonderheiten der Wand-, Boden- oder Deckenkonstruktion.

c) Soweit Befestigungen an Wänden, Decken oder Böden erforderlich sind, setzt die Leistung eine für die vorgesehene Befestigung geeignete Bausubstanz voraus. Nicht erkennbare Besonderheiten der Bausubstanz sowie nicht von uns verursachte Schäden oder Mängel der vorhandenen Gebäudesubstanz liegen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs.

d) Elektro-, Sanitär- oder sonstige Arbeiten, die eine besondere fachliche Zulassung erfordern, sind nur Bestandteil unserer Leistung, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

e) Müssen Möbel oder Einrichtungsgegenstände aufgrund kundenseitiger Änderungen erneut montiert, umgesetzt oder angepasst werden, handelt es sich um eine gesondert zu vergütende Zusatzleistung.

4. Umzugsleistungen

a) Umfang und Inhalt von Umzugsleistungen bestimmen sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

b) Der Kunde hat das Umzugsgut, soweit Verpackungsleistungen nicht ausdrücklich beauftragt wurden, rechtzeitig und transportsicher vorzubereiten.

c) Besonders wertvolle, empfindliche oder gefahrgeneigte Gegenstände sowie Gegenstände mit außergewöhnlichem Gewicht oder besonderen Transportanforderungen sind uns vor Vertragsschluss mitzuteilen.

d) Akten, Datenträger und sonstige vertrauliche oder personenbezogene Unterlagen sind vom Kunden so zu sichern und zu kennzeichnen, dass ein ordnungsgemäßer Transport möglich ist. Die Verantwortung für Datensicherungen verbleibt beim Kunden.

e) Für die Demontage und erneute Montage bereits vorhandener Möbel kann keine Gewähr für die weitere uneingeschränkte Verwendbarkeit übernommen werden, wenn die Möbel konstruktionsbedingt nicht für eine wiederholte Demontage und Montage vorgesehen sind oder bereits Vorschäden bzw. Verschleiß aufweisen. Wir werden erkennbare Risiken nach Möglichkeit vor Beginn der Arbeiten mitteilen.

5. Abnahme nach Montage- oder Werkleistungen

a) Soweit unsere Leistung einer Abnahme bedarf, erfolgt nach Fertigstellung eine gemeinsame Abnahme mit dem Kunden oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter. Über die Abnahme soll ein Protokoll erstellt werden.

b) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 640 BGB.

c) Nimmt der Kunde ein abnahmereifes Werk bestimmungsgemäß in Gebrauch, kann dies nach den Umständen als Abnahme zu werten sein, sofern ihm die Abnahmereife bekannt ist und keine wesentlichen Mängel einer Abnahme entgegenstehen.

6. Annahmeverzug und Mitwirkungspflichten

a) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Ersatz der hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

b) Erforderliche zusätzliche Anfahrten, Lagerungen, Wartezeiten und erneute Bereitstellungen können dem Kunden berechnet werden, soweit er die hierfür maßgeblichen Umstände zu vertreten hat.

c) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.

7. Gefahrübergang

a) Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Frachtführer geht die Gefahr mit Übergabe an den Kunden bzw. die empfangsberechtigte Person über.

b) Ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über, soweit gesetzlich zulässig.

c) Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, gelten für den Gefahrübergang die gesetzlichen Vorschriften.

V. Zahlung

1. Zahlungsbedingungen

a) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Zugang fällig und ohne Abzug auf eines der angegebenen Konten zu zahlen.

b) Ist Ware versand- oder abholbereit und verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann die Rechnungsstellung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bzw. den gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

c) Ein vereinbartes Skonto darf nur abgezogen werden, wenn die hierfür vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind und keine fälligen, unbestrittenen Forderungen aus früheren Lieferungen offenstehen.

d) Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Anfallende Bank-, Diskont-, Protest- und Einzugskosten trägt der Kunde, soweit gesetzlich zulässig.

e) Für die Tilgungsbestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

f) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

2. Zahlungsverzug

a) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

b) Bei Entgeltforderungen beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

c) Wir sind berechtigt, einen weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschaden sowie die gesetzliche Verzugspauschale geltend zu machen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.

d) Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn sie gepfändet, beschädigt oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

3. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder verarbeiten. Bereits jetzt tritt er die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns zur Sicherheit ab; wir nehmen die Abtretung an.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und anschließend die Herausgabe der Vorbehaltsware insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils an uns zur Sicherheit ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

5. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.

VII. Mängelrüge und Mängelhaftung

1. Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen Mängelrechte voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt.

2. Erkennbare Mängel sollen unter möglichst genauer Beschreibung unverzüglich angezeigt werden. Die gesetzlichen Anforderungen an Untersuchung und Rüge bleiben maßgeblich.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.

4. Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach den gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen stehen dem Kunden insbesondere Rechte auf Minderung oder Rücktritt sowie gegebenenfalls Schadensersatz zu.

5. Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden, die nach Gefahrübergang insbesondere durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Reinigungs- oder Pflegemittel, nicht abgestimmte Verbrauchsmaterialien, mangelhafte Bauleistungen, ungeeignete Gebäudesubstanz oder nicht vertraglich vorausgesetzte äußere Einflüsse verursacht werden, soweit diese Umstände für den Schaden ursächlich sind.

6. Entsprechendes gilt für unsachgemäße Änderungen, Reparaturen, Demontagen, Montagen oder Umsetzungen durch den Kunden oder Dritte.

7. Bei Verbrauchsmaterialien, Leuchtmitteln und sonstigen typischen Verschleißteilen stellt gewöhnlicher, bestimmungsgemäßer Verschleiß keinen Sachmangel dar.

8. Gesetzliche Rückgriffs- und Regressansprüche bleiben unberührt.

VIII. Haftung

1. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

3. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Sonderanfertigungen, Planungs- und Beratungsleistungen

1. Für Sonderanfertigungen auf Kundenwunsch können wir nach Auftragsbestätigung eine angemessene Vorauszahlung, insbesondere bis zu 50 % des vereinbarten Kaufpreises, verlangen.

2. Sonderanfertigungen sind insbesondere Waren, die nach kundenspezifischen Maßen, Materialien, Farben, Ausstattungen oder sonstigen individuellen Vorgaben gefertigt oder beschafft werden und nicht ohne Weiteres anderweitig verwertbar sind.

3. Soweit im Angebot nicht anders ausgewiesen, sind reine Angebots- und Kostenvoranschlagserstellungen kostenfrei.

4. Einrichtungsplanungen, zeichnerische Darstellungen, Visualisierungen, Aufmaße, Licht- oder Akustikplanungen und sonstige Planungs- und Beratungsleistungen können als gesondert vergütungspflichtige Leistungen vereinbart werden.

5. Soweit eine kostenpflichtige Planungsleistung vereinbart wurde, bleibt deren Vergütungsanspruch auch dann bestehen, wenn der Kunde anschließend keinen Liefer-, Montage- oder sonstigen Folgeauftrag erteilt.

6. Eine Verrechnung von Planungskosten mit einem späteren Auftrag erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort für Lieferungen ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, der jeweilige Ort der Absendung. Für Montage-, Umzugs-, Werk- und sonstige Leistungen richtet sich der Erfüllungsort nach der vereinbarten Leistung.

3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

XI. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht eine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.

3. Individuelle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen AGB.